RS Vwgh 1988/5/27 87/18/0069

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Veröffentlicht am 27.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 Z10a;

Rechtssatz

Zur Überprüfung, ob Sicherheitswachebeamten auf der Tatstrecke vom 300 m nach entsprechender Reaktionszeit (zur Aufnahme der Verfolgung) und nach dem Beschleunigen ihres Fahrzeuges auf die vom verfolgten Fahrzeug eingehaltene Geschwindigkeit eine ausreichend lange Zeitspanne und Wegstrecke zur Verfügung gestanden ist, die Geschwindigkeit des verfolgten Fahrzeuges einigermaßen verlässlich zu schätzen, hätte es eines durch einen Sachverständigen erstellten Weg-Zeit-Diagramms bedurft.

Schlagworte

Beweismittel Skizzen Audio-Visuelle MedienFeststellen der GeschwindigkeitBeweismittel SachverständigengutachtenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987180069.X03

Im RIS seit

14.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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