RS Vwgh 1988/5/27 88/18/0034

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Veröffentlicht am 27.05.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GBefG 1952 §3 Abs3;
GewO 1973 §1 Abs2;
GewO 1973 §366 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Aus den vom Beschuldigten über die von ihm getätigten Transporte ausgestellten Rechnungen ergibt sich, dass der Beschuldigte die Transporte nicht bloß "gefälligkeitshalber" durchgeführt hat, zumal der Beschuldigte nicht einmal behauptet hat, durch dieses Entgelt sollten nur die entsprechenden Unkosten gedeckt werden (Hinweis auf E 24.3.1976, 2324/75, VwSlg 9093 A/1976).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180034.X04

Im RIS seit

22.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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