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50/01 GewerbeordnungNorm
GBefG 1952 §3 Abs3;Rechtssatz
Aus den vom Beschuldigten über die von ihm getätigten Transporte ausgestellten Rechnungen ergibt sich, dass der Beschuldigte die Transporte nicht bloß "gefälligkeitshalber" durchgeführt hat, zumal der Beschuldigte nicht einmal behauptet hat, durch dieses Entgelt sollten nur die entsprechenden Unkosten gedeckt werden (Hinweis auf E 24.3.1976, 2324/75, VwSlg 9093 A/1976).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180034.X04Im RIS seit
22.08.2006Zuletzt aktualisiert am
26.04.2012