TE Vwgh Erkenntnis 2008/5/7 2008/08/0035

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Veröffentlicht am 07.05.2008
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1 idF 2004/I/077;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des F in L, vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Harrachstraße 6, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 8. Jänner 2008, Zl. LGSOÖ/2007-0566-4-000764-05, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem im Bezug von Notstandshilfe stehenden Beschwerdeführer wurde vom Arbeitsmarktservice Oberösterreich, Regionale Geschäftsstelle Traun (in der Folge: AMS Traun), am 14. August 2007 eine Beschäftigung als Hilfsarbeiter beim Dienstgeber F GmbH mit zumindest kollektivvertraglicher Entlohnung und sofort möglichem Arbeitsantritt zugewiesen.

Am 4. Oktober 2007 wurde vom AMS Traun mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift über das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen, aus der im Wesentlichen hervorgeht, dass der potentielle Dienstgeber F GmbH bei einem Telefonat mit dem AMS Traun am 13. September 2007 mitgeteilt habe, dass sich der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht beworben hätte. Es sei auch kein Fax eingelangt.

Mit Bescheid des AMS Traun vom 8. Oktober 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe für den Zeitraum vom 16. August bis zum 10. Oktober 2007 entzogen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer sich nicht für die ihm vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der F GmbH beworben und damit eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Es werde keine Nachsicht erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und führte im Wesentlichen aus, dass er sich am 17. August 2007 telefonisch bei Herrn D von der F GmbH beworben habe. Am 18. August 2007 habe er seinen Lebenslauf an Herrn D gefaxt. Da dieses Fax angeblich nie angekommen sei, seien ihm die Bezüge eingestellt worden. Daraufhin habe er am 1. Oktober 2007 nochmals telefonisch mit Herrn D gesprochen und vereinbart, die Bewerbungsunterlagen noch einmal zu schicken, was er am gleichen Tag auch getan habe. Am 3. Oktober 2007 sei es dann zu einem Vorstellungsgespräch gekommen, in welchem Herr D dem Beschwerdeführer schriftlich und mündlich bestätigt habe, dass er für die Stelle nicht geeignet sei.

Aus einem handschriftlichen Aktenvermerk vom 12. Dezember 2007 über ein Telefonat zwischen dem AMS Traun und Herrn D von der F GmbH geht hervor, dass Herr D sich daran erinnern könne, dass er schon im August 2007 mit dem Beschwerdeführer wegen der gegenständlichen Beschäftigung telefoniert habe. Man habe vereinbart, dass der Beschwerdeführer seine Bewerbungsunterlagen per Fax schicken werde. Diese seien aber nie angekommen. Herr D habe die Frage, ob es Probleme mit dem Faxgerät gegeben habe, verneint. Auch von anderen Bewerbern sei in dieser Zeit alles korrekt eingetroffen. Im Zuge des zweiten Telefonats im Oktober 2007 habe dann auch alles funktioniert. Im Gespräch mit dem Beschwerdeführer sei man übereingekommen, dass dies keine Arbeit für diesen sei, der Beschwerdeführer suche "etwas Besseres". Es habe keinen Sinn, einen Dienstnehmer anzustellen, der dann wieder gehe.

In einem Schreiben vom 12. Dezember 2007 an den Beschwerdeführer führte das AMS Traun aus, dass die Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers ergeben habe, dass er sich im August 2007 tatsächlich mit Herrn D in Verbindung gesetzt habe, dass die Bewerbungsunterlagen aber nicht eingelangt seien. Das Faxgerät der F GmbH habe im August 2007 einwandfrei funktioniert. Auf Grund des derzeitigen Ermittlungsstandes sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Bewerbungsunterlagen im August 2007 nicht gefaxt habe. Sollte der Beschwerdeführer bis zum 9. Jänner 2008 kein Sendeprotokoll über das Fax vom 18. August 2007 übersenden, sei davon auszugehen, dass er sich nicht entsprechend bei der F GmbH beworben und die Beschäftigung vereitelt habe.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2007 nahm der Beschwerdeführer zu diesem Vorhalt Stellung. Er führte im Wesentlichen aus, dass Herr D ihm eine falsche Faxnummer genannt habe. Daher sei das Fax nicht angekommen. Er habe aber keine Bestätigung dafür. Er habe sich bei sechs weiteren Firmen beworben und die Bewerbungsunterlagen gefaxt. Dafür seien Bestätigungen vorhanden. Wenn ihm eine falsche Faxnummer genannt werde, so sei das nicht sein Fehler.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht stattgegeben. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer zunächst - entsprechend seinen Ausführungen in der Berufung, das Fax sei "angeblich nicht angekommen" - davon ausgegangen sei, dass das Fax angekommen sei. Er hätte dann aber ein Sendeprotokoll vorlegen können. Nach dem Vorhalt, das Faxgerät der F GmbH habe in der fraglichen Zeit einwandfrei funktioniert, habe der Beschwerdeführer nunmehr erklärt, dass er von Herrn D eine falsche Nummer erhalten habe. Wäre dies der Fall gewesen, hätte der Beschwerdeführer ein Sendeprotokoll mit einer Fehlermeldung vorlegen können. Darüber hinaus hätte sich der Beschwerdeführer unverzüglich mit der F GmbH in Verbindung setzen und eine Klärung herbeiführen müssen. Es sei daher auf Grund der entsprechenden Würdigung der Beweise davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nicht unverzüglich per Fax beworben habe, da er keinen Nachweis über die erfolgte Sendung habe erbringen können. Auch der Angabe, dass ihm eine unrichtige Nummer bekannt gegeben worden sei, werde kein Glauben geschenkt, da der Beschwerdeführer ansonsten unverzüglich mit der F GmbH Kontakt hätte aufnehmen müssen, was aber erst im Oktober 2007 geschehen sei. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, sich bei der F GmbH unverzüglich zu bewerben, da er nicht - wie vereinbart - seine Unterlagen per Fax an den potentiellen Dienstgeber gesandt habe bzw. allenfalls einer missglückten Sendung nicht unverzüglich nachgegangen sei. Damit habe er in Kauf genommen, die Beschäftigung bei der F GmbH nicht zu erhalten, und sich zumindest damit abgefunden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 77/2004 ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG idF BGBl. I Nr. 77/2004 verliert eine arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.

Diese Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG sinngemäß auch auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2007, Zl. 2006/08/0157, mwN).

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, Zl. 2005/08/0049).

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d. h. sie zu verwerfen, weil auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2007, Zl. 2006/08/0195, mwN).

Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, dass die belangte Behörde den relevanten Sachverhalt nicht vollständig erhoben hat und die Beweiswürdigung unschlüssig sei.

Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Nichtvorlage eines Sendenachweises in die Beweiswürdigung einbezogen hat. Insbesondere den Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufung anbot, für sechs andere Bewerbungen im gleichen Zeitraum Sendebestätigungen beizubringen, aber gerade über diejenige Sendung, welche sich auf die gegenständliche Bewerbung bezog, keinen Beleg vorweisen konnte, durfte die belangte Behörde gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers werten, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal dargelegt hat, warum er gerade den geforderten Sendenachweis - im Gegensatz zu sechs anderen - nicht vorlegen konnte. Im Falle einer Negativmeldung oder keiner Meldung über die Sendung wegen falscher Nummer wäre der Beschwerdeführer, wie die belangte Behörde zutreffend dargelegt hat, verhalten gewesen, von sich aus tätig zu werden und sich mit dem potentiellen Dienstgeber in Verbindung zu setzen.

Die belangte Behörde hat damit - entgegen dem Vorwurf des Beschwerdeführers - auch weder ihre amtswegige Ermittlungspflicht verletzt noch eine "Beweislastumkehr" vorgenommen: Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhalts findet nämlich dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 555, bei E 119 f. zu § 39 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall wäre es daher am Beschwerdeführer gelegen, seine Sendeprotokolle beizusteuern. Die belangte Behörde konnte folglich davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer zunächst kein Fax an den potentiellen Dienstgeber geschickt hat.

Angesichts der Verpflichtung zum unverzüglichen, auf die Erlangung des angebotenen Arbeitsplatzes ausgerichteten Handeln des Arbeitslosen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2002/08/0193) kommt es im Übrigen - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - auf die Geschehnisse im Oktober 2007 nicht mehr an.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 7. Mai 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008080035.X00

Im RIS seit

04.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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