RS Vwgh 1988/5/27 88/18/0068

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Veröffentlicht am 27.05.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/04/0061 B 15. April 1983 VwSlg 11035 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Hat der Bf gem § 28 Abs 1 Z 2 VwGG 1965 eine Behörde als diejenige angegeben, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat und der er diesen zurechnet, dann ist der Verwaltungsgerichtshof deren gebunden, und zwar selbst dann, wenn auf Grund des vorgelegten Bescheides eine andere Behörde als die belangte Behörde in Betracht käme (Hinweis B 22.2.1982, 81/17/0217).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180068.X03

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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