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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/11/0119 E VS 19. Dezember 1984 VwSlg 11625 A/1984 RS 1Stammrechtssatz
Der VwGH ist im E 10.10.1973, 2041, 2042/71, VwSlg 8477 A/1973, in dem in der Beschwerde als belangte Behörde das "Amt der ...Landesregierung" bezeichnet wurde und auf einen Verbesserungsauftrag hin als belangte Behörde abermals das "Amt der ...Landesregierung" genannt wurde, zum Ergebnis gelangt, dass das VwGH-Verfahren dann nicht einzustellen sei, wenn die belangte Behörde aus dem vorgelegten angefochtenen Bescheid einwandfrei hervorgehe. (vgl auch in der Folge die Erk vom 19. Juni 1978, 433/78, vom 3. Juli 1979, 421/79 und vom 14. Mai 1980, 3339/79). Dieser Rechtsprechung ist - im Gegensatz zu der im Beschluß des VwGH vom 11. Mai 1984, 84/02/0144, 0145 vertretenen Ansicht - durch den Beschluss eines VS Erk vom 8.April 1981, 3301, 3302/80, VwSlg 10419 A/1981, nicht der Boden entzogen worden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180068.X04Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
18.06.2010