RS Vwgh 1988/5/27 88/18/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/11/0119 E VS 19. Dezember 1984 VwSlg 11625 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Der VwGH ist im E 10.10.1973, 2041, 2042/71, VwSlg 8477 A/1973, in dem in der Beschwerde als belangte Behörde das "Amt der ...Landesregierung" bezeichnet wurde und auf einen Verbesserungsauftrag hin als belangte Behörde abermals das "Amt der ...Landesregierung" genannt wurde, zum Ergebnis gelangt, dass das VwGH-Verfahren dann nicht einzustellen sei, wenn die belangte Behörde aus dem vorgelegten angefochtenen Bescheid einwandfrei hervorgehe. (vgl auch in der Folge die Erk vom 19. Juni 1978, 433/78, vom 3. Juli 1979, 421/79 und vom 14. Mai 1980, 3339/79). Dieser Rechtsprechung ist - im Gegensatz zu der im Beschluß des VwGH vom 11. Mai 1984, 84/02/0144, 0145 vertretenen Ansicht - durch den Beschluss eines VS Erk vom 8.April 1981, 3301, 3302/80, VwSlg 10419 A/1981, nicht der Boden entzogen worden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180068.X04

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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