RS Vwgh 1988/5/27 88/18/0042

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Veröffentlicht am 27.05.1988
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L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten
82/06 Krankenanstalten

Norm

KAG 1957 §28 Abs3 idF 1974/281;
KAO Krnt 1958 §48 Abs5;
KRV Anl9;

Rechtssatz

Die in Anlage 9 zur Krankenanstalten - Kostenrechnungsverordnung, BGBl 1957/328, angeführte Einteilung der Krankenhäuser in 9 Typen kann nicht für eine Unterscheidung nach § 48 Abs 5 KAO herangezogen werden, dies - unvorgreiflich der in der Literatur strittigen Frage der Weitergeltung dieser Verordnung (Hinweis auf Radner-Haslinger-Reinberg, Krankenanstaltenrecht, 121) - deshalb, weil bei Anwendung des § 48 Abs 5 KAO von der Funktionseinteilung des § 3 KAO und nicht von rein kostenrechtlichen Unterscheidungen auszugehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180042.X03

Im RIS seit

23.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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