RS Vwgh 1988/5/27 88/18/0015

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Veröffentlicht am 27.05.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/02 Ämter der Landesregierungen
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AdLRegOrgG 1925 §3 Abs1;
AVG §1;
AVG §18 Abs4;
B-VG Art103 Abs2;
B-VG Art83 Abs2;
VwGG §42 Abs2 litb;
VwRallg;

Rechtssatz

Durch die Behauptung eines Beschwerdeführers, der den Bescheid fertigende Beamte sei nicht dazu berufen gewesen, für die Landesregierung in dieser Sache zu erkennen, wird die Frage der Zuständigkeit der Behörde nicht berührt. Weder nach den Behauptungen des Beschwerdeführers noch sonst nach der Aktenlage besteht ein Anhaltspunkt dafür, dass der fertigende Beamte überhaupt keine Organwalter des Amtes der Landesregierung war (Hinweis auf E 28.2.1985, 84/02/0294).

Schlagworte

Unterschrift GenehmigungsbefugnisVerordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4Behördenbezeichnung Behördenorganisationsachliche ZuständigkeitZurechnung von OrganhandlungenBehördenorganisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180015.X06

Im RIS seit

14.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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