RS Vwgh 1988/5/27 88/18/0015

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Veröffentlicht am 27.05.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §45 Abs2;
StVO 1960 §46;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;

Rechtssatz

Hat die Behörde auf Grund ihrer Auffassung, außer Gendarmeriebeamten kann niemand über die Frage der Alkoholisierungssymptome Angaben machen, von einer beantragten Zeugeneinvernahme abgesehen, so stellt dies einen Fall verpönter vorwegnehmender Beweiswürdigung dar.

Schlagworte

Alkotest VoraussetzungFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung StraßenaufsichtsorganVerfahrensrecht BeweiswürdigungFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholisierungssymptome

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180015.X10

Im RIS seit

14.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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