RS Vwgh 1988/5/30 86/15/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1988
beobachten
merken

Index

UStG
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §16
UStG 1972 §16 Abs1
UStG 1972 §4

Rechtssatz

§ 16 UStG 1972 beruht auf dem Grundsatz, daß der Unternehmer - ohne Rücksicht darauf, ob er seine Umsätze nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten versteuert - letzten Endes nur jenes Entgelt zu versteuern hat, das ihm wirtschaftlich tatsächlich zugeflossen ist, also endgültig gezahlt wurde. Voraussetzung für die im § 16 Abs 1 UStG 1972 normierte Berichtigungspflicht ist daher ein steuerpflichtiger Umsatz, dessen Bemessungsgrundlage nachträglich eine Änderung - wie etwa eine Entgeltminderung - erfahren hat. Bilden die Lieferung der Ware und die Überlassung der Warenumschließung eine einheitliche Leistung, so stellt die Rückerstattung des Pfandgeldes grundsätzlich eine Entgeltminderung dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986150119.X01

Im RIS seit

28.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten