RS Vwgh 1988/5/30 AW 88/05/0059

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Veröffentlicht am 30.05.1988
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §64 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - baupolizeilicher Instandsetzungsauftrag - Bei Vorliegen zwingender öffentlicher Interessen nach § 30 Abs 2 VwGG ist nicht anzunehmen, dass die Baubehörde erster Instanz eine Erfüllungsfrist von fünf Monaten (hier zur Abdichtung der Dachhaut eines Wohnhauses gegen Niederschläge) festgesetzt und diese auf die Rechtskraft des Bescheides abgestellt hätte, ohne einer Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete BaurechtVerfahrensrechtZwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:AW1988050059.A01

Im RIS seit

16.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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