RS Vwgh 1988/5/30 87/15/0070

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Veröffentlicht am 30.05.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §20;
KfzStG §8 Abs4 litb;
KfzStG §8 Abs5;

Rechtssatz

Bei wiederholter Verletzung der Bestimmungen des KfzStG 1952 kann die Behörde im Rahmen des Ermessens eine Steuererhöhung im Höchstmaß vornehmen. Hat der AbgPfl (hier RA) dem KfzStG schon einmal dadurch zuwider gehandelt, daß er die Kraftfahrzeugsteuerkarte (Kfz-Steuerkarte) verspätet abgegeben hat, so ist eine 100%ige Erhöhung der nicht in Stempelmarken entrichteten Steuer in zwei aufeinander folgenden Kalendermonaten für beide Kalendermonate auch für den zweiten Kalendermonat selbst dann ermessensgerecht, wenn im zweiten Monat die Steuer am dritten Tag noch nicht entrichtet war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150070.X01

Im RIS seit

30.05.1988

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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