RS Vwgh 1988/5/30 87/15/0104

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Veröffentlicht am 30.05.1988
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §22;
GebG 1957 §33 TP18 Abs1;

Rechtssatz

Wird eine Maximalleistung beurkundet, bildet weder die tatsächliche Leistung noch ein Durchschnitt aus der Maximalleistung und Minimalleistung die Grundlage der Gebührenbemessung, sondern ist die Gebühr nach dem Höchstbetrag zu entrichten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150104.X02

Im RIS seit

30.05.1988

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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