RS Vwgh 1988/5/31 88/11/0048

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Veröffentlicht am 31.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs2;

Rechtssatz

Nach seinem unmissverständlichen Wortlaut knüpft das Gesetz nur den Beginn der "objektiven" Wiederaufnahmsfrist von drei Jahren an den Zeitpunkt der Bescheiderlassung, den Beginn der "subjektiven" zweiwöchigen Frist hingegen an den Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Wiederaufnahmsgrund. Diesen Zeitpunkt mit jenem der Zustellung bzw. Verkündung eines Bescheides schlechthin gleichzusetzen, verbietet sich schon wegen der unterschiedlichen Diktion des Gesetzes. Zwar wird in dem Falle, dass der Wiederaufnahmsgrund sich aus einem Bescheid ergibt, grundsätzlich dessen Zustellung bzw. Verkündung der Kenntniserlangung vom Wiederaufnahmsgrund gleichzusetzen sein. Dies muss allerdings nicht ausnahmslos zutreffen (Hier hatte der Rechtsvertreter am Zustelltag einen Auslandsurlaub angetreten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110048.X01

Im RIS seit

01.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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