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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs2;Rechtssatz
Die Angabe im Wiederaufnahmsantrag, der Wiederaufnahmswerber habe "frühestens am 27. Juli 1987 Kenntnis vom Wiederaufnahmsgrund erlangen können", in Verbindung mit dem Vorbringen, von der Kanzlei seines Rechtsvertreters sei am 24. Juli 1987 (Freitag) eine Kopie des Bescheides an ihn übersandt worden, genügt jedenfalls dem Gebot, bereits im Wiederaufnahmsantrag den Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Wiederaufnahmsgrund genau anzugeben. Damit ist ausreichend konkret dargetan, dass der Zeitpunkt der Kenntnisnahme jedenfalls innerhalb der Wiederaufnahmsfrist gelegen ist, sodass die Möglichkeit eines früheren Beginnes der Wiederaufnahmsfrist und damit eine Versäumung dieser Frist - überprüfbar - ausgeschlossen werden kann. Eben dieser Zweck liegt der Rechtsprechung des VwGH zum Erfordernis der Angabe des Zeitpunktes der Kenntniserlangung vom Wiederaufnahmsgrund zu Grunde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988110048.X05Im RIS seit
01.02.2007Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015