RS Vwgh 1988/5/31 88/11/0116

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Veröffentlicht am 31.05.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Betrifft die "Änderung eines Bescheides nur die Begründung, so kommt ihr rechtliche Bedeutung nur in Verbindung mit dem Spruch dieses Bescheides zu, weshalb eine davon losgelöste Anfechtung des "Änderungsbescheides" nicht in Betracht kommt.

Schlagworte

Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68 Einwendung der entschiedenen Sache Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110116.X02

Im RIS seit

08.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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