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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs2;Rechtssatz
Betrifft die "Änderung eines Bescheides nur die Begründung, so kommt ihr rechtliche Bedeutung nur in Verbindung mit dem Spruch dieses Bescheides zu, weshalb eine davon losgelöste Anfechtung des "Änderungsbescheides" nicht in Betracht kommt.
Schlagworte
Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68 Einwendung der entschiedenen Sache Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988110116.X02Im RIS seit
08.02.2007