RS Vwgh 1988/5/31 88/11/0024

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Veröffentlicht am 31.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
KFG 1967 §64 Abs2;
KFG 1967 §67 Abs3;

Rechtssatz

Das Ermittlungsverfahren ist gem § 39 Abs 2 AVG 1950 von Amts wegen zu gestalten. Es entsprach daher dem Gesetz, wenn die bel Beh, die das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkerberechtigung zu prüfen hatte, den Beschwerdeführer zu einem bestimmten Termin zum Zweck der Ablegung der Lenkerprüfung vorlud. Der Beschwerdeführer hat diesen Termin unentschuldigt nicht wahrgenommen. Selbst über den Vorhalt dieses Umstandes durch die belangte Behörde hat er keine Angaben gemacht, aus welchem Grunde er nicht erschienen sei, sich bis dahin auch sonst mit der Behörde nicht in Verbindung gesetzt habe bzw. zu welchem Zeitpunkt er die zur Erlangung der Lenkerberechtigung erforderliche Lenkerprüfung ablegen wolle. Diese Umstände iVm dem nicht begründeten Fristerstreckungsersuchen gaben der unter Entscheidungspflicht stehenden belangten Behörde keinen Anlass, mit der Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführer noch weiter zuzuwarten und einen weiteren Prüfungstermin unter Androhung von Säumnisfolgen, wie sie der Beschwerdeführer vermisst, festzusetzen. Die bel Beh konnte davon ausgehen, daß der Bf die für die Feststellung seiner fachlichen Eignung erforderliche Mitwirkung verweigert hat. Sie durfte daher seine mangelnde Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen annehmen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110024.X01

Im RIS seit

31.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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