RS Vwgh 1988/5/31 87/11/0277

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Veröffentlicht am 31.05.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §65 Abs2;
KFG 1967 §67 Abs4;
KFG 1967 §67 Abs4a;
KFG 1967 §73 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wurde die Lenkerberechtigung befristet erteilt, so ist daraus ein Rechtsanspruch erwachsen, weshalb (während des aufrechten Bestandes der Lenkerberechtigung) nicht auf Grund desselben Sachverhaltes nachträglich die Lenkerberechtigung entzogen werden darf. Andernfalls wäre der Betroffene in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt, wobei auf Grund der unterschiedlichen Rechtsfolgen nach § 67 Abs 4 und § 67 Abs 4 a KFG die Rechtsverletzung auch noch über den Zeitpunkt des Erlöschens der Lenkerberechtigung infolge Ablaufes der Befristung andauert.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110277.X01

Im RIS seit

19.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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