RS Vwgh 1988/5/31 87/05/0142

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Veröffentlicht am 31.05.1988
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Index

Baurecht - OÖ
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §66 Abs4
AVG §73
AVG §73 Abs2
VwRallg

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist der Sinn des § 73 AVG darin gelegen, im Bereich der Hoheitsverwaltung den Parteien rechtliche Abhilfe gegen Rechtsverweigerung zu gewährleisten. Die Möglichkeit, einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht zu stellen, hat aber keinen Einfluß auf die im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Rechtslage (Hinweis E 22.3.1983, 82/05/0175, E 21.3.1985, 82/06/0040).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987050142.X06

Im RIS seit

23.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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