RS Vwgh 1988/5/31 87/11/0096

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Veröffentlicht am 31.05.1988
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Fürsorge Sozialhilfe
L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a
SHG Bgld 1975 §6

Rechtssatz

Die Pflicht zur amtswegigen Hilfeleistung nach § 6 Bgld SHG bis zu dem im Gesetz bzw. in einer Durchführungsverordnung vorgesehenen Ausmaß kommt dann nicht zum Tragen, wenn ein Hilfesuchender eine Unterstützung in Höhe eines bestimmt bezeichneten Betrages begehrt, bringt er doch damit zum Ausdruck, dass er derzeit nur in dem angegebenen Umfang der Hilfe bedarf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110096.X01

Im RIS seit

15.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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