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Fürsorge SozialhilfeNorm
AVG §13aRechtssatz
Die Pflicht zur amtswegigen Hilfeleistung nach § 6 Bgld SHG bis zu dem im Gesetz bzw. in einer Durchführungsverordnung vorgesehenen Ausmaß kommt dann nicht zum Tragen, wenn ein Hilfesuchender eine Unterstützung in Höhe eines bestimmt bezeichneten Betrages begehrt, bringt er doch damit zum Ausdruck, dass er derzeit nur in dem angegebenen Umfang der Hilfe bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110096.X01Im RIS seit
15.10.2021Zuletzt aktualisiert am
15.10.2021