RS Vwgh 1988/6/7 88/10/0031

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Veröffentlicht am 07.06.1988
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Index

82/04 Apotheken Arzneimittel
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

AMG 1983 §1 Abs3 Z2;
LMG 1975 §26 Abs1 litb;
LMG 1975 §27;
LMG 1975 §5;

Rechtssatz

Ein kosmetisches Mittel ist auch nach dem Inkrafttreten des AMG von dieser Qualifikation nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil es einen pharmakologisch wirksamen Stoff enthält. Die objektive Eignung eines Stoffes bei Anwendung am menschlichen Körper die in § 1 Abs 1 Z 4 AMG beschriebene Wirkung hervorzurufen, schließt die Zulassung nach § 27 Abs 3 LMG nicht von vornherein aus. Eine Wirkung iSd § 1 Abs 1 Z 1 bis 5 AMG steht der rechtlichen Qualifikation als kosmetisches Mittel nicht entgegen; allein maßgebend ist, dass die Anwendung und Wirkung weiterhin auf den Bereich der Haut und ihrer Anhangsgebilde und der Mundhöhle beschränkt ist. Wird diese Grenze überschritten, so ist der Stoff Arzneimittel.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100031.X02

Im RIS seit

13.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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