RS Vwgh 1988/6/7 88/10/0002

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Veröffentlicht am 07.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs1;
VStG §7;

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:88/10/0159 E 12. Juni 1989;

Rechtssatz

Die nur mit der tatsächlichen Ausführung der Rodungsarbeiten Beauftragten sind nicht jene, die Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur VERWENDEN (§ 17 Abs 1 ForstG). Da die Genannten somit nicht gegen das Rodungsverbot verstoßen können, ist rechtlich auch deren Anstiftung zur Nichtbefolgung des Rodungsverbotes ausgeschlossen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100002.X03

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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