TE Vwgh Beschluss 2008/5/8 2007/16/0211

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Veröffentlicht am 08.05.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §51;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und durch die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, in der Beschwerdesache des K B in W, vertreten durch Dr. Alfred Schmidt, Rechtsanwalt in 6300 Wörgl, Poststraße 3, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23. Oktober 2007, Zl. Ib-17273/9-2007, betreffend Getränke- und Speiseeisabgabe für die Jahre 1993 und 1994 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Wörgl, Bahnhofstraße 15, 6300 Wörgl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen die im gemeindebehördlichen Instanzenzug ergangene Festsetzung der Getränke- und Speiseeisabgabe für die Jahre 1993 und 1994 als unbegründet ab.

Die dagegen erhobene Beschwerde führte die "Beschwerdepunkte" folgendermaßen aus:

"Durch den angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.10.2007, ..., wird der Beschwerdeführer in seinem subjektiven öffentlichen Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren verletzt. Entscheidungswesentliche Tatsachen wurden während des gesamten Verfahrensverlaufes nicht bzw. nur unvollständig erhoben. Auch wurde das Parteiengehör verletzt. Zudem leidet die bekämpfte Entscheidung an einem Begründungsmangel.

Darüber hinaus verletzt die angefochtene Entscheidung das subjektive öffentliche Recht des Beschwerdeführers auf gesetzmäßige Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes durch die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

Der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Wörgl vom 29.5.2007, Zahl ..., betreffend die Getränkesteuer für die Jahre 1993 und 1994 verletzt den Beschwerdeführer in seinem subjektiven öffentlichen Recht auf gesetzmäßige Festlegung der Getränkesteuer für den betreffenden Zeitraum: Entgegen der Auffassung der belangten Behörde hat nämlich die Stadtgemeinde Wörgl als Abgabenbehörde II. Instanz im Zusammenhang mit der Festsetzung der Getränke- und Speiseeissteuer für den Zeitraum 01.01.1993 bis 31.12.1994 in gesetzwidriger Weise einen Sicherheitszuschlag in Anschlag gebracht. Die Orientierung des Sicherheitszuschlages am Verhältnis Schwarzeinkauf Bier zu regulärem Einkauf hinsichtlich nichtalkoholischer Getränke und Speiseeis ist zufolge Unterschiedlichkeit der Besteuerungsgegenstände unzulässig. Des Weiteren wurden seitens der Abgabenbehörde auch Personalverbrauch, Eigenverbrauch und Werbung nicht bzw. nicht im erforderlichen Umfang berücksichtigt sowie fehlerhafte Einzelrohaufschläge ermittelt."

Mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen Frist das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen.

In seinem - innerhalb der gesetzten Frist erstatteten - Schriftsatz vom 22. Dezember 2007 ergänzte er seine Beschwerde hinsichtlich des Beschwerdepunktes wie folgt:

"Die beschwerdeführende Partei wird durch den bekämpften Bescheid in ihrem subjektiven öffentlichen Recht auf gesetzmäßige Festsetzung der Getränkesteuer verletzt. Des Weiteren wird die beschwerdeführende Partei in ihrem subjektiven öffentlichen Recht auf eine Ermessensausübung im Sinne des Gesetzes bei der Anwendung eines so genannten "Sicherheitszuschlages" bei der Festsetzung der Getränkesteuer verletzt.

Mit dem von der belangten Behörde bestätigten Bescheid (Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Wörgl vom 29.05.2007, Zl. ...) wurde gegenüber der beschwerdeführenden Partei im Zusammenhang mit der Festsetzung der Getränke- und Speiseeissteuer für den Zeitraum 01.01.1993 bis 31.12.1994 in gesetzwidriger Weise ein Sicherheitszuschlag in Anschlag gebracht. Die bei der Vorschreibung der Getränkesteuer Orientierung des Sicherheitszuschlages am Verhältnis Schwarzeinkauf Bier zu regulärem Einkauf hinsichtlich nichtalkoholischer Getränke und Speiseeis war im konkreten Fall zufolge Unterschiedlichkeit der Besteuerungsgegenstände schon dem Grunde nach unzulässig. Des Weiteren wurden bei der Ermittlung der Getränkesteuer für den in Rede stehenden Zeitraum auch Personalverbrauch, Eigenverbrauch und Werbung nicht bzw. nicht im erforderlichen Umfang berücksichtigt. Zudem wurden fehlerhafte Einzelrohaufschläge ermittelt."

Die belangte Behörde bringt in ihrer Gegenschrift u.a. vor, für sie sei nicht ersichtlich, inwieweit sie ein subjektiv öffentliches Recht des Beschwerdeführers auf gesetzmäßige Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes verletzt haben sollte.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht kein abstraktes Recht auf eine richtige Rechtsanwendung. Ebensowenig besteht ein solches Recht auf die Einhaltung von Verfahrensvorschriften. Mit dem Hinweis auf solche Verfahrensvorschriften wird kein aus einer Rechtsnorm ableitbares subjektives Recht dargestellt (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2004, Zl. 2003/16/0104, mwN). Gleichfalls gibt es kein Recht auf ein gesetzmäßiges oder ordnungsgemäßes Verfahren (vgl. die bei Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 71, wiedergegebenen Beispiele aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

In seinem Beschwerdeschriftsatz hatte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die aufsichtsbehördliche Zuständigkeit der belangten Behörde als Beschwerdepunkt immerhin noch das "subjektive öffentliche Recht ... auf gesetzmäßige Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes durch die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde" benannt, darin allerdings verkannt, dass es ein subjektiv öffentliches Recht auf gesetzmäßige Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes in dieser Allgemeinheit nicht gibt.

Mit dem wiedergegebenen Vorbringen im ergänzenden Schriftsatz ist der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nicht dahingehend nachgekommen, anhand der ihm durch § 120 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, verliehenen Rechtsposition sein subjektiv-öffentliches Recht zu formulieren.

Auch die teilweise Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages schließt die gesetzliche Fiktion der Rückziehung der Beschwerde nicht aus (§ 34 Abs. 2 VwGG), weshalb das Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war, wobei gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen ist (vgl. den zitierten Beschluss vom 16. Dezember 2004).

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Der Anwendung des § 51 VwGG steht nicht entgegen, dass die Einstellung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG erst nach Durchführung des Vorverfahrens erfolgte (vgl. wiederum den zitierten Beschluss vom 16. Dezember 2004 mwN). Wien, am 8. Mai 2008

Schlagworte

Bescheidbeschwerde Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007160211.X00

Im RIS seit

14.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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