RS Vwgh 1988/6/8 84/13/0069

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Veröffentlicht am 08.06.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §162;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1989/76;

Rechtssatz

Setzt der Steuerpflichtige ohne zwingende Gründe ein Verhalten, das ihn daran hindert, den Empfänger von Zahlungen namhaft zu machen, so kann grundsätzlich nicht gesagt werden, die Erfüllung der im § 162 BAO vorgesehenen Pflichten sei ihm unzumutbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1984130069.X01

Im RIS seit

08.06.1988

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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