RS Vwgh 1988/6/8 84/13/0069

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Veröffentlicht am 08.06.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §162;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1989/76;

Rechtssatz

Im Wirtschaftsleben sind dauerhafte Kontakte zwischen Personen, bei denen die Kontaktaufnahmemöglichkeit ausschließlich nur für einen Vertragspartner besteht, ungewöhnlich. Das Verhalten des Bf, der zwei Jahre lang Geschäftsverbindungen zu einer nicht existierenden GmbH mit einem Auftragsvolumen von ca S 2,800.000,-- unterhalten haben will und dies damit erklärt

hat, daß von seiner Seite aus nie Kontakte aufgenommen wurden bzw nie eine Kontaktaufnahme versucht worden ist, kann einem Verhalten gleichgesetzt werden, mit dem der Abgabepflichtige die Rechtsfolgen des § 162 BAO in Kauf nimmt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1984130069.X02

Im RIS seit

08.06.1988

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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