RS Vwgh 1988/6/9 87/08/0300

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Veröffentlicht am 09.06.1988
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113 Abs1;

Rechtssatz

Wurde der erstinstanzliche Bescheid nicht wegen qualitativer Mängel, sondern wegen quantitativer Mängel der Beitragsprüfung (nur Stichproben) aufgehoben, so legte die Beh nach Durchführung einer zweiten Beitragsprüfung durch die erste Instanz bei der Beurteilung der Frage, welcher Mehraufwand an Verwaltungekosten durch die Meldeverstöße verursacht worden ist, zu Recht den Aufwand für beide Beitragsprüfungen zu Grunde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080300.X01

Im RIS seit

04.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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