RS Vwgh 1988/6/13 88/12/0089

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Veröffentlicht am 13.06.1988
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs5;
GehG 1956 §15 Abs6;
GehG 1956 §38;
GehG 1956 §38a;
GehG 1956 §77 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Aus der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, dass bestimmte Zulagen, die an sich verwendungsbezogen gebühren, auch dann weiter zustehen, wenn eine Verwendung in diesem Dienst auf Grund eines Dienstunfalles nicht mehr möglich ist, folgt, dass das Besoldungsrecht ansonsten bei den Zulagen und in noch stärkerem Maße bei den Nebengebühren keine "Behalteregelung" bei dienstlich begründeten Beschränkungen der Dienstleistungsfähigkeit kennt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988120089.X02

Im RIS seit

28.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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