RS Vwgh 1988/6/14 88/11/0049

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Veröffentlicht am 14.06.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art131a;
KFG 1967 §76 Abs1;

Rechtssatz

Wenn die Umstände die Annahme nahe legen, dass die Lenkertätigkeit abgeschlossen worden ist, so scheidet eine Führerscheinabnahme schon deswegen aus, weil sie zur Erreichung des angestrebten Erfolges, die Teilnahme einer hiezu nicht in der Lage befindlichen Person am Straßenverkehr zu verhindern, nicht erforderlich ist (Hinweis E 19.11.1986, 86/11/0136) (hier: Der Lenker war wegen seiner Verletzungen ins Krankenhaus eingeliefert, der Pkw blieb stark beschädigt an der 15 km vom Krankenhaus entfernten Unfallstelle zurück).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110049.X02

Im RIS seit

01.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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