RS Vwgh 1988/6/14 87/04/0209

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Veröffentlicht am 14.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z2;
VStG §19 Abs2;
VStG §7;

Rechtssatz

Die Beihilfe zur Ausübung eines konzessionierten Gewerbes ohne die erforderliche Konzession stellt ihrem Wesen nach ein Verhalten zur Umgehung der GewO 1973 dar. Es ist daher unter dem Gesichtspunkt der Umgehung der Bestimmungen der GewO 1973 als solchem nicht zulässig, der Strafbemessung in undifferenzierter Weise von vorneherein einen SCHWERWIEGENDEN Unrechtsgehalt der Übertretung zugrundezulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040209.X02

Im RIS seit

14.06.1988

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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