RS Vwgh 1988/6/14 88/04/0035

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Veröffentlicht am 14.06.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §1 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei Anwendung des für den Bereich des Strafrechtes geltenden Auslegungsgrundsatzes NULLUM CRIMEN SINE LEGE kann der Bestimmung des § 66 GewO eine Norm des Inhaltes, Gewerbetreibende seien verpflichtet, Automaten mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen, nicht entnommen werden.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Diverses VwRallg6/7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040035.X02

Im RIS seit

14.06.1988

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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