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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §1 Abs1;Rechtssatz
Bei Anwendung des für den Bereich des Strafrechtes geltenden Auslegungsgrundsatzes NULLUM CRIMEN SINE LEGE kann der Bestimmung des § 66 GewO eine Norm des Inhaltes, Gewerbetreibende seien verpflichtet, Automaten mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen, nicht entnommen werden.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Diverses VwRallg6/7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040035.X02Im RIS seit
14.06.1988Zuletzt aktualisiert am
11.08.2017