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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §1 Abs1;Rechtssatz
Entsprechend dem im Strafrecht allgemein geltenden Grundsatz:
Nullum crimen sine lege ist Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe, dass die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich durch ein Gesetz für strafbar erklärt war. Strafrechtsquelle ist ausschließlich das geschriebene Gesetz. Eine Ergänzung dieses Gesetzes durch Analogie oder jede andere Art von Lückenschließung (etwa durch Größenschluss) zum Nachteil des Täters ist untersagt. Dies schließt zwar eine Auslegung des Gesetzes nach Inhalt, Sinn und Tragweite eines bestehenden Rechtssatzes nicht aus, doch muss die Auslegung jedenfalls ihre äußerste Grenze stets im möglichen Wortsinn der auszulegenden Norm haben; sie muss immer noch im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze finden.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Diverses VwRallg6/7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040035.X01Im RIS seit
14.06.1988Zuletzt aktualisiert am
11.08.2017