RS Vwgh 1988/6/14 88/11/0122

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Veröffentlicht am 14.06.1988
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs1;
AVG §61 Abs2;

Rechtssatz

Nach § 61 Abs 2 AVG gilt dann, wenn ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthält, das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wird. Diese Frist beträgt im Falle einer Berufung zwei Wochen (§ 63 Abs 5 AVG). Mangels einer diesbezüglichen Regelung (etwa iSd § 93 Abs 4 BAO) hat selbst das vollständige Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung keine Rechtsfolgen; ob ein Rechtsmittel offen steht oder nicht und in welcher Frist es einzubringen ist, richtet sich dann ausschließlich nach der anzuwendenden Verfahrensbestimmung (vgl Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Band, FN 9 zu § 61).

Schlagworte

Rechtsmittelbelehrung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110122.X01

Im RIS seit

08.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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