RS Vwgh 1988/6/14 87/04/0237

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Veröffentlicht am 14.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §103 Abs1 litb Z25;
GewO 1973 §366 Abs1 Z1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Durch die Erstellung eines Anbots über Tischler- und Beschlagsarbeiten wird keine Tätigkeit angeboten, die als Gegenstand einer Handelstätigkeit mit Fenstern und Türen zu qualifizieren wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040237.X01

Im RIS seit

24.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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