RS Vwgh 1988/6/14 88/04/0039

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Veröffentlicht am 14.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §56 impl;
GewO 1973 §347 Abs1;
GewO 1973 §7;

Rechtssatz

Tatbestandsmäßig für die Untersagung der Ausübung eines in der Form eines Industriebetriebes angemeldeten Gewerbes nach § 347 Abs 1 GewO 1973 ist die Offenkundigkeit, dass eine Ausübung des Gewerbes in dieser Form gar nicht beabsichtigt oder vorläufig überhaupt nicht möglich ist, wobei für eine derartige Untersagung die Sachlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich ist. Nicht hingegen ist tatbestandsmäßiges Kriterium, dass das angemeldete Gewerbe seiner Bezeichnung nach auch anders als in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden könnte (hier: Oberflächenbearbeitung in Form eines Industriebetriebes).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040039.X01

Im RIS seit

12.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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