RS Vwgh 1988/6/14 88/14/0065

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Veröffentlicht am 14.06.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z5;
EStG 1972 §24;
EStG 1972 §37 Abs1;
EStG 1972 §37 Abs2 Z2;
EStG 1972 §9 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/14/0089 E 19. Februar 1985 VwSlg 5962 F/1985; RS 1

Stammrechtssatz

Die infolge nicht bestimmungsgemäßer Verwendung anläßlich einer Betriebseinstellung - mag diese auch durch den Tod eines Freiberuflers erzwungen sein - erforderliche Auflösung von Investitionsrücklagen führt nicht zu einem Veräußerungsgewinn sondern zu laufendem Gewinn.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988140065.X03

Im RIS seit

14.06.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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