TE Vwgh Erkenntnis 2008/5/15 2008/09/0112

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Veröffentlicht am 15.05.2008
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2004/I/028;
AuslBG §28 Abs7;
AuslBG §3 Abs1 idF 2002/I/126;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des N Z in W, vertreten durch Dr. Christa-Maria Scheimpflug, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Erdberger Lände 6/27, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 11. April 2006, Zl. Senat-WU-06-2004, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W. vom 20. Jänner 2006 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, vom 6. August bis 14. August 2005 sowie vom 22. August bis 27. August 2005 den kroatischen Staatsangehörigen T. B. an seinem Gemüsestand mit Verkaufstätigkeiten entgegen § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) beschäftigt zu haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 36 Stunden) verhängt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W. vom 20. Jänner 2006 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, vom 6. August bis 14. August 2005 sowie vom 22. August bis 27. August 2005 den kroatischen Staatsangehörigen T. B. an seinem Gemüsestand mit Verkaufstätigkeiten entgegen Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) beschäftigt zu haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 36 Stunden) verhängt.

Die Behörde erster Instanz ging in ihrem Straferkenntnis als Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens auf Grund der Anzeige der Polizeiinspektion P. nach Einvernahme des Beschwerdeführers und des T. B. davon aus, dass der im Spruch näher bezeichnete kroatische Staatsangehörige an den dort genannten Tagen vom Beschwerdeführer beschäftigt worden sei. Dabei folgte es den Angaben des Zeugen T. B., wonach dieser dem Beschwerdeführer in dessen Gärtnerei während dessen Erkrankung im Zeitraum vom 6. Juli bis 14. August 2005 geholfen und dafür EUR 320,-- Bargeld erhalten sowie vom 25. August bis 27. August 2005 am Obststand in P. gearbeitet habe. Der Darstellung des Beschwerdeführers, der zunächst in der Einvernahme auf der Polizeiinspektion am 27. August 2005 erklärt hatte, dass der Zeuge T. B. am Gemüsestand ausgeholfen habe, da der Beschwerdeführer krank gewesen sei, und dann dazu im Widerspruch in seiner Stellungnahme am 18. Oktober 2005 behauptet hatte, als Gärtner 50 % seines Grundstückes an den Zeugen T. B. vermietet zu haben, weil dieser selbständig Gemüse verkauft habe, und bestritten hatte, dass er diesen beschäftigt oder bezahlt hätte, wurde kein Glauben geschenkt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er im Wesentlichen ausführte, den im Straferkenntnis genannten T. B. nicht beschäftigt zu haben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung der Berufung nicht Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zunächst fest, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der geladene Zeuge T. B. zur Berufungsverhandlung nicht erschienen seien. Unter Zugrundelegung der verlesenen Angaben des T. B. in der Niederschrift bei der Polizeiinspektion P., der vom einvernommenen Meldungsleger bei einer Kontrolle am Verkaufsstand betreten worden war, erachtete die belangte Behörde die objektive Tatseite des inkriminierten Verwaltungsstraftatbestandes als erfüllt; des Weiteren sei es auch nicht relevant, wie lange der Ausländer tatsächlich diese Arbeiten durchgeführt habe, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als der Bewilligungspflicht unterworfene Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG unter anderem auch kurzfristige und aushilfsweise Beschäftigungen anzusehen seien. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die im § 28 Abs. 7 AuslBG ausgesprochene gesetzliche Vermutung der illegalen Ausländerbeschäftigung zu widerlegen, sei ihm die Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auch subjektiv vorwerfbar. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zunächst fest, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der geladene Zeuge T. B. zur Berufungsverhandlung nicht erschienen seien. Unter Zugrundelegung der verlesenen Angaben des T. B. in der Niederschrift bei der Polizeiinspektion P., der vom einvernommenen Meldungsleger bei einer Kontrolle am Verkaufsstand betreten worden war, erachtete die belangte Behörde die objektive Tatseite des inkriminierten Verwaltungsstraftatbestandes als erfüllt; des Weiteren sei es auch nicht relevant, wie lange der Ausländer tatsächlich diese Arbeiten durchgeführt habe, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als der Bewilligungspflicht unterworfene Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG unter anderem auch kurzfristige und aushilfsweise Beschäftigungen anzusehen seien. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die im Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG ausgesprochene gesetzliche Vermutung der illegalen Ausländerbeschäftigung zu widerlegen, sei ihm die Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auch subjektiv vorwerfbar.

Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafbemessungsgründe (zur Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe) dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legt die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 126/2002 - AuslBG, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft, oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, - AuslBG, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft, oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

Nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG idF BGBl. I Nr. 28/2004 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder einen Befreiungsschein (§§ 5 und 4c) oder Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von EUR 1.000,-- bis EUR 5.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von EUR 2.000,-- bis zu EUR 10.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von EUR 2.000,-- bis zu EUR 10.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von EUR 4.000,-- bis zu EUR 25.000,--. Nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2004, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraphen 4 und 4 c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (Paragraph 12,) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (Paragraph 3, Absatz 5,) oder eine Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 a,) oder einen Befreiungsschein (Paragraphen 5, und 4c) oder Niederlassungsnachweis (Paragraph 24, FrG) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von EUR 1.000,-- bis EUR 5.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von EUR 2.000,-- bis zu EUR 10.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von EUR 2.000,-- bis zu EUR 10.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von EUR 4.000,-- bis zu EUR 25.000,--.

Nach § 28 Abs. 7 AuslBG ist, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, das Vorliegen einer von diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne Weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt. Nach Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG ist, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, das Vorliegen einer von diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne Weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass aus dem Akt nicht hervorgehe, welcher Dolmetscher bei der Befragung des Zeugen T. B. beigezogen wurde, in welcher Sprache die Befragung stattfand und ob der Zeuge der Vernehmung überhaupt folgen habe können; weiters wird gerügt, dass die in der Berufung namhaft gemachten weiteren Zeugen nicht einmal zur Berufungsverhandlung geladen wurden; überdies sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er den Verkaufsstand dem T. B. vermietet habe und dieser selbständig tätig gewesen sei, im Verfahren nicht überprüft, und seien dazu keine Feststellungen getroffen worden. Der Beschwerdeführer habe sich zur Berufungsverhandlung wegen Krankheit mit Fax entschuldigt; er sei im gesamten Verfahren zu den Vorwürfen persönlich nicht befragt worden und habe keine Stellungnahme und Beweismittel vorlegen können, wozu gleichzeitig der zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen T. B. abgeschlossene "Miet-Pachtvertrag" vorgelegt wird.

Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzulegen:

Dem Einwand gegen die ordnungsgemäße Beiziehung eines Dolmetschers bei der Einvernahme des Zeugen T. B. kommt keine Berechtigung zu, weil sich aus dem Akteninhalt eine Einvernahme unter Beiziehung einer Dolmetscherin ergibt und keine Anzeichen dafür vorliegen, dass der Zeuge, der die Niederschrift ohne Einwand unterfertigt habe, den Inhalt nicht verstanden hätte. Auch die Befragung des Meldungslegers in der mündlichen Berufungsverhandlung zu den Angaben des Zeugen T. B. bietet keinerlei Hinweise für Verständigungsschwierigkeiten bei Beiziehung der Dolmetscherin. Die Behauptung einer Entschuldigung des Beschwerdeführers für sein Nichterscheinen zur Berufungsverhandlung (die Ladung hiefür hat er nachweislich eigenhändig übernommen) steht eindeutig im Widerspruch zum Akteninhalt, außerdem werden keinerlei konkrete Anhaltspunkte für dieses gegenteilige Vorbringen - wie etwa eine Vorlage einer Kopie seines angeblichen Entschuldigungsschreibens - geliefert. Auch beim weiteren Einwand, kein rechtliches Gehör eingeräumt erhalten zu haben, blendet die Beschwerde völlig aus, dass der Beschwerdeführer - wie eingangs erwähnt - zweimal im erstinstanzlichen Verfahren zum gegenständlichen Vorwurf Stellung bezogen und dabei wesentlich divergierende Standpunkte eingenommen hat. Da der Beschwerdeführer im Weiteren unentschuldigt von der Verhandlung ferngeblieben ist, bestehen somit keine Bedenken an der Beweiswürdigung der belangten Behörde, die auf Grundlage der widerspruchsfreien Angaben des Zeugen T. B. und des einvernommenen Meldungslegers den Sachverhalt einer unselbständigen Beschäftigung eines Ausländers angenommen hat. Da der Zeuge T. B. laut erfolgter Abfrage aus dem Zentralmelderegister zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung keine ladungsfähige Adresse im Bundesgebiet mehr aufwies, konnte gemäß § 51g Abs. 3 Z. 1 VStG die mit ihm aufgenommene Niederschrift in der Berufungsverhandlung zur Verlesung gelangen. Zu den zwei in der Berufung genannten Zeugen fehlte ein konkretes Beweisthema; wenn die belangte Behörde deshalb und auf Grund der bislang divergierenden Darstellungen des Beschwerdeführers von einer Ladung dieser Zeugen Abstand nimmt, solange der Beschwerdeführer keine entsprechende Konkretisierung vornimmt, und diese dann nur wegen des unentschuldigten Fernbleibens des Beschwerdeführers von der Berufungsverhandlung nicht möglich geworden ist, kann darin kein Verfahrensmangel erblickt werden. Ein Eingehen auf den erstmals mit der Beschwerde vorgelegten "Miet-Pachtvertrag" erübrigte sich auf Grund des bestehenden Neuerungsverbotes. Dem Einwand gegen die ordnungsgemäße Beiziehung eines Dolmetschers bei der Einvernahme des Zeugen T. B. kommt keine Berechtigung zu, weil sich aus dem Akteninhalt eine Einvernahme unter Beiziehung einer Dolmetscherin ergibt und keine Anzeichen dafür vorliegen, dass der Zeuge, der die Niederschrift ohne Einwand unterfertigt habe, den Inhalt nicht verstanden hätte. Auch die Befragung des Meldungslegers in der mündlichen Berufungsverhandlung zu den Angaben des Zeugen T. B. bietet keinerlei Hinweise für Verständigungsschwierigkeiten bei Beiziehung der Dolmetscherin. Die Behauptung einer Entschuldigung des Beschwerdeführers für sein Nichterscheinen zur Berufungsverhandlung (die Ladung hiefür hat er nachweislich eigenhändig übernommen) steht eindeutig im Widerspruch zum Akteninhalt, außerdem werden keinerlei konkrete Anhaltspunkte für dieses gegenteilige Vorbringen - wie etwa eine Vorlage einer Kopie seines angeblichen Entschuldigungsschreibens - geliefert. Auch beim weiteren Einwand, kein rechtliches Gehör eingeräumt erhalten zu haben, blendet die Beschwerde völlig aus, dass der Beschwerdeführer - wie eingangs erwähnt - zweimal im erstinstanzlichen Verfahren zum gegenständlichen Vorwurf Stellung bezogen und dabei wesentlich divergierende Standpunkte eingenommen hat. Da der Beschwerdeführer im Weiteren unentschuldigt von der Verhandlung ferngeblieben ist, bestehen somit keine Bedenken an der Beweiswürdigung der belangten Behörde, die auf Grundlage der widerspruchsfreien Angaben des Zeugen T. B. und des einvernommenen Meldungslegers den Sachverhalt einer unselbständigen Beschäftigung eines Ausländers angenommen hat. Da der Zeuge T. B. laut erfolgter Abfrage aus dem Zentralmelderegister zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung keine ladungsfähige Adresse im Bundesgebiet mehr aufwies, konnte gemäß Paragraph 51 g, Absatz 3, Ziffer eins, VStG die mit ihm aufgenommene Niederschrift in der Berufungsverhandlung zur Verlesung gelangen. Zu den zwei in der Berufung genannten Zeugen fehlte ein konkretes Beweisthema; wenn die belangte Behörde deshalb und auf Grund der bislang divergierenden Darstellungen des Beschwerdeführers von einer Ladung dieser Zeugen Abstand nimmt, solange der Beschwerdeführer keine entsprechende Konkretisierung vornimmt, und diese dann nur wegen des unentschuldigten Fernbleibens des Beschwerdeführers von der Berufungsverhandlung nicht möglich geworden ist, kann darin kein Verfahrensmangel erblickt werden. Ein Eingehen auf den erstmals mit der Beschwerde vorgelegten "Miet-Pachtvertrag" erübrigte sich auf Grund des bestehenden Neuerungsverbotes.

Soweit die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides ihren Standpunkt einer Vermietung des Verkaufsstandes an den selbständig tätigen Zeugen T. B. wiederholt und das Fehlen diesbezüglicher Feststellungen rügt, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt, der auf einer mängelfreien Beweiswürdigung basiert und für eine rechtliche Beurteilung ausreicht, und geht somit ins Leere.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 15. Mai 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008090112.X00

Im RIS seit

09.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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