RS Vwgh 1988/6/15 88/01/0127

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Veröffentlicht am 15.06.1988
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Beachte

(daher: Zurückweisung der Beschwerde)Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/01/0129 88/01/0128

Rechtssatz

Da sämtliche beschwerdegegenständliche Fakten die vom Beschwerdeführer in landesgerichtlichen Gefangenenhaus Salzburg verbrachte Haftzeit betreffen und sich der Beschwerdeführer nicht mehr dort befindet, kann der vom Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde angestrebten Entscheidung der Rechtsfrage, ob die im einzelnen oben dargestellten negativen Entscheidungen über seine Anträge betreffend seine Haftzeit im landesgerichtlichen Gefangenenhaus Salzburg richtig waren oder nicht, nur mehr von rein theoretischer Bedeutung sein.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010127.X01

Im RIS seit

13.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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