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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Beachte
(daher: Zurückweisung der Beschwerde)Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/01/0129 88/01/0128Rechtssatz
Da sämtliche beschwerdegegenständliche Fakten die vom Beschwerdeführer in landesgerichtlichen Gefangenenhaus Salzburg verbrachte Haftzeit betreffen und sich der Beschwerdeführer nicht mehr dort befindet, kann der vom Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde angestrebten Entscheidung der Rechtsfrage, ob die im einzelnen oben dargestellten negativen Entscheidungen über seine Anträge betreffend seine Haftzeit im landesgerichtlichen Gefangenenhaus Salzburg richtig waren oder nicht, nur mehr von rein theoretischer Bedeutung sein.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010127.X01Im RIS seit
13.03.2008Zuletzt aktualisiert am
04.10.2011