RS Vwgh 1988/6/15 87/01/0351

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Veröffentlicht am 15.06.1988
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Index

19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1986/555;
MRK Art8;
StGB §207;
StGB §212;
StGB §83;

Rechtssatz

Ob der Fremde nur vorübergehend von seiner Frau getrennt gelebt hat und in der Zwischenzeit wieder mit ihr in einer gemeinsamen Wohnung Aufenthalt genommen hat, ist für die Interessenabwägung iSd § 3 Abs 3 FrPolG nicht von entscheidender Bedeutung, weil die persönlichen Verhältnisse des Fremden, insbesondere auch das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, gegenüber den für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interessen, die sich aus der strafgerichtlichen Verurteilung klar ergeben, zurücktreten müssen. (hier Verurteilung wegen §§ 83, 207 und 212 StGB)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010351.X02

Im RIS seit

21.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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