RS Vwgh 1988/6/15 87/01/0351

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Veröffentlicht am 15.06.1988
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 1954 §3 Abs2 litb idF 1986/555;
StGB §207;
StGB §212;
StGB §83;

Rechtssatz

Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung eines Fremden zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt auf 3 Jahre, wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen, sowie der Vergehen der Körperverletzung und des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses rechtfertigt jedenfalls die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010351.X01

Im RIS seit

21.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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