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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §17 Abs2;Rechtssatz
Als "Zuständige" und damit Antragsberechtigte (zur Einbringung eines Antrages auf Rodungsbewilligung) iSd § 19 Abs 2 lit b FG sind alle Personen (und nicht nur Behörden) anzusehen, denen Rechtsvorschriften die Wahrnehmung öffentlicher Interessen iSd § 17 Abs 2 FG zuweisen (so auch Bobek-Plattner-Reindl, Forstgesetz 1975, Wien 1977, Anm 3 zu § 19). Da das Kärntner Sportgesetz auch und insbesondere die Gemeinden zur Wahrnehmung der Interessen des Sports in Kärnten berufen hat (vgl die §§ 8 und 9), war die im Beschwerdeverfahren mitbeteiligte Gemeinde, die als öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung von Waldboden als für Zwecke der Waldkultur u. a. solche des Sports geltend machte, zur Stellung des Rodungsantrages auch hinsichtlich der im Eigentum Dritter stehender Flächen berechtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100039.X02Im RIS seit
14.12.2006