RS Vwgh 1988/6/20 88/10/0039

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Veröffentlicht am 20.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §18 Abs1;

Rechtssatz

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 58 Abs 2 AVG braucht der dem Rodungsbewilligungsantrag stattgebende Bescheid nicht begründet zu werden. Jedoch muss in diesen Fällen wie auch in den Fällen einer unvollständigen Begründung anhand der Aktenunterlagen überprüfbar bleiben, ob die Rodungsbewilligung in gesetzlich einwandfreier Weise erteilt wurde (Hinweis auf E 20.1.1977, 1389/76, VwSlg 9229 A/1977).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100039.X03

Im RIS seit

14.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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