RS Vwgh 1988/6/20 88/10/0039

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Veröffentlicht am 20.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
ForstG 1975 §17 Abs2;

Rechtssatz

Auf das Ergebnis einer vom Amtssachverständigen vorgenommenen Interessenabwägung kommt es nicht an. Daher kann der Behörde kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie sich im Rahmen der Würdigung der ihr zu forstlichen Fachfragen vorliegenden Beweise dem forstökologischen Privatgutachten und nicht dem Amtssachverständigengutachten anschloss, wenn die beiden Gutachten in ihren fachlichen Aussagen weitgehend übereinstimmen (hier: Rodungsbewilligung für die Erweiterung eines Schigebietes).

Schlagworte

Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Parteiengehör Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100039.X04

Im RIS seit

14.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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