RS Vwgh 1988/6/20 86/15/0122

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Veröffentlicht am 20.06.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/03 Steuern vom Vermögen

Norm

BAO §186 Abs1;
GrStG §2;

Rechtssatz

Die Geltendmachung von Grundsteuerbefreiungsgründen bewirkt nicht schlechthin, daß die Feststellung des Einheitswertes zu unterbleiben hat. Ob die geltend gemachten Befreiungsgründe von der Grundsteuer vorliegen oder nicht, ist nämlich erst bei der Festsetzung des Grundsteuermeßbetrages oder der Veranlagung zur Grundsteuer zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986150122.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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