Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des H S in H, vertreten durch Dr. Josef Kogler, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Museumstraße 31a, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen beim Landesschulrat für Oberösterreich (Senat für Landeslehrer an Volksschulen und Sonderschulen) vom 20. Jänner 2006, Zl. 1-DOK-27/7-06, betreffend die Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahre 1959 geborene Beschwerdeführer steht als Sonderschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Seine letzte Dienststelle war die Sonderschule X.Der im Jahre 1959 geborene Beschwerdeführer steht als Sonderschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Seine letzte Dienststelle war die Sonderschule römisch zehn.
Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen beim Bezirksschulrat Y - Senat für Landeslehrer an Volks- und Sonderschulen vom 14. Juli 2005 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt:
"Herr SOL H. S. ist schuldig."Herr SOL H. Sitzung ist schuldig.
Er hat schuldhaft seine Dienstpflichten gemäß § 29 Abs. 1 und Abs. 2 LDG 1984 verletzt.Er hat schuldhaft seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 29, Absatz eins und Absatz 2, LDG 1984 verletzt.
Herr SOL H.S. wurde mit Wirkung vom 16.9.2003 vorläufig vom Dienst suspendiert. Grund für die vorläufige Suspendierung war, dass im Haus in H, ..., anlässlich einer Hausdurchsuchung am 9.9.2003 Suchtgift aufgefunden wurde.
Mit Bescheid vom 2.5.2005 wurde Herr SOL H.S. mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendiert.
Gemäß § 29 Abs. 1 LDG 1984 ist der Landeslehrer verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung (z.B. § 144 ABGB, § 2 SchOG) treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, LDG 1984 ist der Landeslehrer verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung (z.B. Paragraph 144, ABGB, Paragraph 2, SchOG) treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen.
Gemäß § 29 Abs. 2 LDG 1984 hat der Landeslehrer in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Gemäß Paragraph 29, Absatz 2, LDG 1984 hat der Landeslehrer in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Herr SOL H.S. wird daher beschuldigt, Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 69 LDG 1984 begangen zu haben.Herr SOL H.S. wird daher beschuldigt, Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 69, LDG 1984 begangen zu haben.
Über Herrn SOL H.S. wird daher gemäß § 70 Abs. 1 Z. 4 i.V.m.Über Herrn SOL H.S. wird daher gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 4, i.V.m.
§ 95 Abs. 2 LDG 1984 die Disziplinarstrafe derParagraph 95, Absatz 2, LDG 1984 die Disziplinarstrafe der
Entlassung
verhängt."
Abgesehen von einer detaillierten Wiedergabe des Verfahrensganges und der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, des in der Verhandlung gehaltenen Plädoyes des Disziplinaranwaltes und des Schlusswortes des Beschwerdeführers findet sich als Begründung lediglich Folgendes:
"Die Disziplinarkommission kam in der Verhandlung am 11.7.2005 zur Überzeugung, dass der zur Last gelegte Sachverhalt bei entsprechender rechtlicher Würdigung schwere Verstöße gegen die Bestimmungen der §§ 29 Abs. 1 und Abs. 2 LDG 1984 darstellen und Herr SOL H. S. daher schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt hat."Die Disziplinarkommission kam in der Verhandlung am 11.7.2005 zur Überzeugung, dass der zur Last gelegte Sachverhalt bei entsprechender rechtlicher Würdigung schwere Verstöße gegen die Bestimmungen der Paragraphen 29, Absatz eins und Absatz 2, LDG 1984 darstellen und Herr SOL H. Sitzung daher schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt hat.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verfolgung durch die Disziplinarkommission liegen nicht vor. Die zur Last gelegten Handlungen stellen gravierende Dienstpflichtverletzungen dar.
Die Strafbemessung hat gemäß § 71 LDG 1984 zu erfolgen. Bei der Strafbemessung ist vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzungen als Strafbemessungsgrund zu beachten. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die Strafhöhe erforderlich ist, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Auch die nach dem Strafgesetzbuch maßgebenden Gründe sind sinngemäß zu berücksichtigen und es ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen.Die Strafbemessung hat gemäß Paragraph 71, LDG 1984 zu erfolgen. Bei der Strafbemessung ist vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzungen als Strafbemessungsgrund zu beachten. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die Strafhöhe erforderlich ist, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Auch die nach dem Strafgesetzbuch maßgebenden Gründe sind sinngemäß zu berücksichtigen und es ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (es folgt ein Zitat) ist es für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgeblich, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Der VwGH hat auch mehrfach dargelegt, dass die Disziplinarstrafe der Entlassung keine Strafe, die der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung dient, sondern eine dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Öffentlichen Dienstes ist. Im Vordergrund steht dabei die Frage des durch die Verfehlungen eingetretenen Vertrauensverlustes. Wird der Beschuldigte wie im konkreten Fall überhaupt nicht mehr diesem Vertrauen gerecht, so wurde dieses Vertrauensverhältnis zerstört und der Beschuldigte kann auch nicht mehr im Dienst verbleiben. Ist das gegenseitige Vertrauensverhältnis zerstört, so fehlt es auch an der Grundlage für weitere Differenzierungen und Bemessungserwägungen. Verträgt die Funktion der staatlichen Verwaltung die Weiterbeschäftigung der Beschuldigten nicht mehr, dann auch nicht mehr teilweise. Hier geht es nicht mehr um die Wiedereingliederung in die soziale Gemeinschaft, sondern um die weitere Tragbarkeit in einem besonderen Dienstverhältnis als Landeslehrer.
Ein Lehrer ist untragbar, weil durch derartige Taten nicht nur das Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit zu solchen Lehrpersonen zerstört wird. Der entscheidende Gesichtspunkt ist hiebei, dass sich die Verwaltung auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Lehrers bei dessen Dienstausübung verlassen muss, weil eine lückenlose Kontrolle nicht möglich ist.
Eine günstige Zukunftsprognose für den Landeslehrer kann den eingetretenen Vertrauensverlust nicht aufheben und auch das für die Zeit nach der Begehung der Straftaten geltend gemachte Wohlverhalten des Landeslehrers ist nicht geeignet, die eingetretene Untragbarkeit für den Schuldienst ungeschehen zu machen.
Bei einem strafrechtlich geahndeten Verhalten, das bei objektiver Beachtung geeignet ist, bezogen auf die dienstliche Stellung des Lehrers, nach allgemeiner gesellschaftlicher Auffassung die Achtung und das Vertrauen in die Person und damit die Amtsstellung zu untergraben, liegt jedenfalls im Sinne des § 29 Abs. 2 LDG 1984 ein disziplinärer Überhang vor, der bei der gegebenen Sachlage das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und der Verwaltung zu zerstören geeignet ist und demnach auch die Disziplinarstrafe oder Entlassung rechtfertigt.Bei einem strafrechtlich geahndeten Verhalten, das bei objektiver Beachtung geeignet ist, bezogen auf die dienstliche Stellung des Lehrers, nach allgemeiner gesellschaftlicher Auffassung die Achtung und das Vertrauen in die Person und damit die Amtsstellung zu untergraben, liegt jedenfalls im Sinne des Paragraph 29, Absatz 2, LDG 1984 ein disziplinärer Überhang vor, der bei der gegebenen Sachlage das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und der Verwaltung zu zerstören geeignet ist und demnach auch die Disziplinarstrafe oder Entlassung rechtfertigt.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden."
Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er neben bereits eingetretener Verfolgungsverjährung auch die Unbestimmtheit des Disziplinarerkenntnisses und die fehlende Nachvollziehbarkeit des Bescheides im Einzelnen rügt.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Jänner 2006 wurde diese Berufung abgewiesen und die Disziplinarstrafe der Entlassung bestätigt.
Begründend führt die belangte Behörde - soweit entscheidungswesentlich - Folgendes aus:
"Am 8. 9. 2003 wurde auf dem Anwesen von SOL H.S. in H eine Hausdurchsuchung durchgeführt, bei der 15 Hanfpflanzen sichergestellt wurden, die in einem Glashaus, das Herr R. Sch. mit Erlaubnis von SOL H. S. direkt neben dem Eingangsbereich des Anwesens aufgestellt hatte, gezüchtet worden waren."Am 8. 9. 2003 wurde auf dem Anwesen von SOL H.S. in H eine Hausdurchsuchung durchgeführt, bei der 15 Hanfpflanzen sichergestellt wurden, die in einem Glashaus, das Herr R. Sch. mit Erlaubnis von SOL H. Sitzung direkt neben dem Eingangsbereich des Anwesens aufgestellt hatte, gezüchtet worden waren.
Darüber hinaus wurden in den Räumlichkeiten, die Herr SOL H. S. Herrn R.Sch. zur ausschließlichen Benützung überlassen hat, weitere Suchtmittel beschlagnahmt.Darüber hinaus wurden in den Räumlichkeiten, die Herr SOL H. Sitzung Herrn R.Sch. zur ausschließlichen Benützung überlassen hat, weitere Suchtmittel beschlagnahmt.
Am 9. 9. 2003 wurde SOL H. S. im Zuge der Ermittlungen der Gendarmerie zu diesem Suchtgiftfund in der Schule festgenommen, da er sich weigerte, freiwillig mit den Beamten zur Einvernahme mitzukommen.Am 9. 9. 2003 wurde SOL H. Sitzung im Zuge der Ermittlungen der Gendarmerie zu diesem Suchtgiftfund in der Schule festgenommen, da er sich weigerte, freiwillig mit den Beamten zur Einvernahme mitzukommen.
Letzteren Sachverhalt zeigte der Leiter der Sonderschule X am selben Tag schriftlich beim Bezirksschulrat Y an.Letzteren Sachverhalt zeigte der Leiter der Sonderschule römisch zehn am selben Tag schriftlich beim Bezirksschulrat Y an.
Im Zuge der Einvernahme wurde von zwei Gendarmeriebeamten eine vermutliche Drogenbeeinträchtigung wahrgenommen. Ein Drogenschnelltest ergab ein positives Ergebnis auf die Drogenarten Kokain und THC. Aufgrund dieses Ergebnisses wurde SOL H. S. mit seiner Zustimmung zwecks klinischer Untersuchung zur Gemeindeärztin Dr. M. nach P. gebracht. Dort verweigerte er trotz Aufklärung über die Folgen seiner Entscheidung die Blutabnahme, weil ihm, wie er bei der Einvernahme am 9. 9. 2003 angab, bei der Blutabnahme übel werde. Später führte er aus, er hätte sich dazu gesundheitlich nicht in der Lage gefühlt, da er aufgrund des Stresses bei der Vernehmung einen Herzinfarkt fürchtete. Eine freiwillig abgegebene Harnprobe wurde vom WJKH ausgewertet und brachte ein negatives Ergebnis hinsichtlich Drogen, wobei allerdings auf dem Befund vermerkt war, dass der Harn möglicherweise verdünnt war.Im Zuge der Einvernahme wurde von zwei Gendarmeriebeamten eine vermutliche Drogenbeeinträchtigung wahrgenommen. Ein Drogenschnelltest ergab ein positives Ergebnis auf die Drogenarten Kokain und THC. Aufgrund dieses Ergebnisses wurde SOL H. Sitzung mit seiner Zustimmung zwecks klinischer Untersuchung zur Gemeindeärztin Dr. M. nach P. gebracht. Dort verweigerte er trotz Aufklärung über die Folgen seiner Entscheidung die Blutabnahme, weil ihm, wie er bei der Einvernahme am 9. 9. 2003 angab, bei der Blutabnahme übel werde. Später führte er aus, er hätte sich dazu gesundheitlich nicht in der Lage gefühlt, da er aufgrund des Stresses bei der Vernehmung einen Herzinfarkt fürchtete. Eine freiwillig abgegebene Harnprobe wurde vom WJKH ausgewertet und brachte ein negatives Ergebnis hinsichtlich Drogen, wobei allerdings auf dem Befund vermerkt war, dass der Harn möglicherweise verdünnt war.
Im Zuge der Einvernahme wurde auch das Mobiltelefon von SOL H. S. beschlagnahmt. Der Berufungswerber nutzte einen unbeobachteten Moment, um die SIM-Karte aus dem Handy zu entfernen und zu verschlucken, um deren Auswertung durch die Polizei zu verhindern.Im Zuge der Einvernahme wurde auch das Mobiltelefon von SOL H. Sitzung beschlagnahmt. Der Berufungswerber nutzte einen unbeobachteten Moment, um die SIM-Karte aus dem Handy zu entfernen und zu verschlucken, um deren Auswertung durch die Polizei zu verhindern.
Vom Gendarmeriepostenkommando O. wurde am 10. 9. 2003 der Verdacht der Übertretung nach § 5 StVO in Verbindung mit § 99 StVO wegen Lenkens im vermutlich durch Drogen beeinträchtigten Zustand und Verweigerung der deshalb angeordneten Blutabnahme an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung gemeldet.Vom Gendarmeriepostenkommando O. wurde am 10. 9. 2003 der Verdacht der Übertretung nach Paragraph 5, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, StVO wegen Lenkens im vermutlich durch Drogen beeinträchtigten Zustand und Verweigerung der deshalb angeordneten Blutabnahme an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung gemeldet.
Am 14. 2. 2005 erstattete das Gendarmeriepostenkommando O. wegen des Verdachtes des Vergehens nach § 295 StGB und § 27Am 14. 2. 2005 erstattete das Gendarmeriepostenkommando O. wegen des Verdachtes des Vergehens nach Paragraph 295, StGB und Paragraph 27
(1) SMG Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Linz gegen SOL H. S.. Auch gegen Herrn R. Sch. wurde wegen vermuteter Suchtgiftdelikte Strafanzeige am selben Tag erstattet.(1) SMG Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Linz gegen SOL H. Sitzung Auch gegen Herrn R. Sch. wurde wegen vermuteter Suchtgiftdelikte Strafanzeige am selben Tag erstattet.
SOL H. S. wurde vom Landesgericht Linz mit Urteil vom 11. 5. 2005 rechtskräftig wegen Beweismittelunterdrückung gem. § 295 StGB und Verstrickungsbruch gem. § 271 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.SOL H. Sitzung wurde vom Landesgericht Linz mit Urteil vom 11. 5. 2005 rechtskräftig wegen Beweismittelunterdrückung gem. Paragraph 295, StGB und Verstrickungsbruch gem. Paragraph 271, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.
Von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung wurde der Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 5. 2. 2004 für schuldig erkannt, sein Fahrzeug in vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigtem Zustand gelenkt und sich am 9. 9. 2003 geweigert zu haben, sich durch eine Ärztin im öffentlichen Sanitätsdienst Blut abnehmen zu lassen, um den Grad der Beeinträchtigung festzustellen, nachdem Organe der Straßenaufsicht Symptome der Suchtgiftbeeinträchtigung bei ihm festgestellt hatten.
Am 11. 1. 2005 erlangte der Bezirksschulrat Y erstmals Kenntnis von diesem Straferkenntnis.
Aufgrund der Vorfälle wurde SOL H. S. mit Dienstanweisung des Bezirksschulrates Y vom 16. 9. 2003 vorläufig vom Dienst suspendiert. Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen beim Bezirksschulrat Y vom 2. 5. 2005 wurde die endgültige Suspendierung ausgesprochen.Aufgrund der Vorfälle wurde SOL H. Sitzung mit Dienstanweisung des Bezirksschulrates Y vom 16. 9. 2003 vorläufig vom Dienst suspendiert. Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen beim Bezirksschulrat Y vom 2. 5. 2005 wurde die endgültige Suspendierung ausgesprochen.
Am 10. 5. 2005 wurde von der Disziplinarkommission für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen beim Bezirksschulrat Y ein Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss für ein Disziplinarverfahren gefasst.
Mit Erkenntnis vom 14. 7. 2005 wurde über SOL H. S. die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt. Dieses Erkenntnis wurde mit Bescheid vom 25. 7. 2005 dahingehend berichtigt, dass der vorher ausgesprochene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung ersatzlos aufgehoben wurde.Mit Erkenntnis vom 14. 7. 2005 wurde über SOL H. Sitzung die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt. Dieses Erkenntnis wurde mit Bescheid vom 25. 7. 2005 dahingehend berichtigt, dass der vorher ausgesprochene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung ersatzlos aufgehoben wurde.
...
SOL H. S. hat in seiner Berufung angeführt, dass der festgestellte Sachverhalt eigentlich eine Darstellung des Verfahrensablaufes darstellt und diese Darstellung nicht bestritten.SOL H. Sitzung hat in seiner Berufung angeführt, dass der festgestellte Sachverhalt eigentlich eine Darstellung des Verfahrensablaufes darstellt und diese Darstellung nicht bestritten.
Da der Verfahrensablauf aufgrund der umfassenden Unterlagen (Niederschrift, Protokolle der Verhandlungen, Erklärungen der Betroffenen ...) geklärt erschien und im Zusammenhang mit der Berufung auch widerspruchsfrei feststand, konnte die Disziplinaroberkommission gem. § 94 Abs 2 Zi 5 LDG von einer mündlichen Verhandlung Abstand nehmen.Da der Verfahrensablauf aufgrund der umfassenden Unterlagen (Niederschrift, Protokolle der Verhandlungen, Erklärungen der Betroffenen ...) geklärt erschien und im Zusammenhang mit der Berufung auch widerspruchsfrei feststand, konnte die Disziplinaroberkommission gem. Paragraph 94, Absatz 2, Zi 5 LDG von einer mündlichen Verhandlung Abstand nehmen.
Gem. § 92 Abs 1 und 2 LDG hat die Disziplinarkommission mit Beschluss über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu entscheiden.Gem. Paragraph 92, Absatz eins und 2 LDG hat die Disziplinarkommission mit Beschluss über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu entscheiden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, hat dieser Beschluss die rechtliche Bedeutung, dem wegen Dienstpflichtverletzungen beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung innerhalb der Verjährungsfrist ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Der Einleitungsbeschluss hat sohin eine Umgrenzungsfunktion, da eine Disziplinarstrafe nur wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden darf, das auch Gegenstand des Einleitungsbeschlusses war. Das vorgeworfene Verhalten muss dabei derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welche Tat als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Angaben über Ort, Zeit und Tatumstände müssen den Tatvorwurf so genau beschreiben, dass eine Unterscheidung von gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Beschuldigten angelastet werden könnten, jedenfalls möglich ist. Dabei ist nicht nur der Spruch des Einleitungsbeschlusses, sondern dieser in Verbindung mit der Begründung zu beurteilen, insofern sich aus dieser der von der Behörde angenommene maßgebliche Sachverhalt, der im anschließenden Verfahren zu beurteilen ist, ergibt.
Zugegebenermaßen enthält der Einleitungsbeschluss eine Schilderung des Verfahrensablaufes rund um die Hausdurchsuchung im Objekt H, ... am 8. 9. 2003, die daran anschließenden Vorfälle bei den Einvernahmen sowie die vorausgegangenen Vorkommnisse auf dem Anwesen von SOL H. S. und die anschließenden Verurteilungen aufgrund des Verschluckens der SIM-Karte des Mobiltelefons bei der anschließenden Vernehmung durch die Gendarmerie am 9. 9. 2003 und die Verweigerung der Blutabnahme.Zugegebenermaßen enthält der Einleitungsbeschluss eine Schilderung des Verfahrensablaufes rund um die Hausdurchsuchung im Objekt H, ... am 8. 9. 2003, die daran anschließenden Vorfälle bei den Einvernahmen sowie die vorausgegangenen Vorkommnisse auf dem Anwesen von SOL H. Sitzung und die anschließenden Verurteilungen aufgrund des Verschluckens der SIM-Karte des Mobiltelefons bei der anschließenden Vernehmung durch die Gendarmerie am 9. 9. 2003 und die Verweigerung der Blutabnahme.
Im Zusammenhang mit der wenn auch knappen Begründung wird allerdings hinreichend klar, dass all jene Momente dieser Auflistung, aus denen sich eine zu geringe Distanz von SOL H. S. zu Drogen ergibt, Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind.Im Zusammenhang mit der wenn auch knappen Begründung wird allerdings hinreichend klar, dass all jene Momente dieser Auflistung, aus denen sich eine zu geringe Distanz von SOL H. Sitzung zu Drogen ergibt, Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind.
Damit ist jedenfalls auch die verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung durch die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 5. 2. 2003 Gegenstand des Disziplinarverfahrens. Die Gendarmeriebeamten hegten den Verdacht einer Drogenbeeinträchtigung und ersuchten aus diesem Grund um die Blutabnahme. Anstatt sich mit einer solchen frei zu beweisen, verweigerte SOL H. S. sie.Damit ist jedenfalls auch die verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung durch die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 5. 2. 2003 Gegenstand des Disziplinarverfahrens. Die Gendarmeriebeamten hegten den Verdacht einer Drogenbeeinträchtigung und ersuchten aus diesem Grund um die Blutabnahme. Anstatt sich mit einer solchen frei zu beweisen, verweigerte SOL H. Sitzung sie.
Der sorglose Umgang mit Herrn R. Sch., indem SOL H. S. ihm Räumlichkeiten überlässt, ein Glashaus errichten lässt ohne zu kontrollieren, was dieser dort treibt, rückt ihn auch in den Dunstkreis der Drogenszene und ist daher auch zum Thema des Disziplinarverfahrens geworden.