RS Vwgh 1988/6/21 87/11/0098

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Veröffentlicht am 21.06.1988
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

IESG §1 Abs2 Z4 litd;

Rechtssatz

Der Regelung in § 1 Abs 2 Z 4 lit d IESG betreffend die Kosten eines unterbrochenen Verfahrens liegt die erkennbare Absicht des Gesetzgebers zu Grunde, für solche Kosten schon dann Insolvenz-Ausfallgeld zuzuerkennen, wenn sie dem Arbeitnehmer entstanden sind. Der Arbeitnehmer soll nicht verhalten werden, hinsichtlich dieser Kosten, bloß deshalb, um einen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld zu erhalten, einen Kostentitel gegen den Masseverwalter zu erwirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110098.X06

Im RIS seit

30.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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