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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §1 Abs2 Z4 litd;Rechtssatz
Der Regelung in § 1 Abs 2 Z 4 lit d IESG betreffend die Kosten eines unterbrochenen Verfahrens liegt die erkennbare Absicht des Gesetzgebers zu Grunde, für solche Kosten schon dann Insolvenz-Ausfallgeld zuzuerkennen, wenn sie dem Arbeitnehmer entstanden sind. Der Arbeitnehmer soll nicht verhalten werden, hinsichtlich dieser Kosten, bloß deshalb, um einen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld zu erhalten, einen Kostentitel gegen den Masseverwalter zu erwirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110098.X06Im RIS seit
30.05.2006