TE Vwgh Erkenntnis 2008/5/15 2008/09/0138

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Veröffentlicht am 15.05.2008
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1;
AuslBG §28 Abs7;
AuslBG §3 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des R W in Vösendorf, vertreten durch Dr. Wolf Heistinger, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Elisabethstraße 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 11. Dezember 2007, Zl. Senat-NK-06-1084, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen und Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 16. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, in der Zeit vom 12. Dezember 2005 bis 29. Dezember 2005 zwei namentlich genannte rumänische Staatsangehörige entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG beschäftigt zu haben, weshalb über ihn gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG zwei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.000,--

(Ersatzfreiheitsstrafe je drei Tage) verhängt wurden.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung, die mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen wurde. Die belangte Behörde traf auf Grund der Ergebnisse der von ihr durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung folgende Feststellungen:

"Der Beschuldigte ist gemeinsam mit seiner Ehegattin R. W. grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft in M Nr. X, wobei er 75% der Anteile und seine Ehegattin 25% der Anteile besitzt. Beim Objekt M Nr. X handelt es sich um ein großes altes Hotel, in welchem sich mittlerweile Ferienwohnungen befinden. Die Einnahmen aus Vermietung stehen zu 75% dem Beschuldigten und zu 25% seiner Ehegattin zu.

Am 29.12.2005 führten die Zeugen GI K. und RI W. aufgrund eines anonymen Hinweises eine Kontrolle auf der Liegenschaft in M Nr. X durch. Dabei konnten sie im Eingangsbereich beobachten, wie die rumänische Staatsangehörige D. F. den Fußboden reinigte. Ihr Gatte, der rumänische Staatsbürger L. F. , stand in einem großen Raum auf einer Leiter und führte Maurerarbeiten für die Be- und Entlüftung durch. Beide rumänischen Staatsangehörigen verfügten zum Kontrollzeitpunkt über keine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung. Noch am selben Tag wurden die beiden Rumänen im Beisein eines Dolmetschers bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen von Herrn K. vernommen. Aus den Vernehmungsprotokollen ergibt sich, dass D. F. seit 16.12.2005 bis 29.12.2005 und L. F. vom 14.12.2005 bis 29.12.2005 (jeweils mit Ausnahme der Feiertage) beschäftigt waren.

Während D. F. 3 Stunden täglich gearbeitet hat und ein Stundenlohn von EUR 3,50 vereinbart war, arbeitete ihr Gatte L. F. täglich 8 Stunden und sollte EUR 4,--/Stunde erhalten. Des Weiteren wurden ihnen freie Kost und Logis zugesagt. Die Aufträge zu den Arbeiten erhielten beide direkt vom Beschuldigten."

Diese Feststellungen stützte die belangte Behörde auf die glaubwürdigen Angaben der beiden Kontrollorgane im Zusammenhang mit den Aussagen der beiden Rumänen, die im Wesentlichen übereinstimmten und nachvollziehbar gewesen seien. Auch seien die eigenen Angaben des Beschuldigten bei der Kontrolle bestätigt worden, wonach L. F. als Maurer und D. F. als Putzfrau beschäftigt gewesen seien. Den bestreitenden Verantwortungen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin sei hingegen nicht zu folgen gewesen, weil sie im Widerspruch zu den Angaben der Rumänen stünden. Die in der Verhandlung vorgelegten Gästeblätter böten keinen glaubhaften Beweis, weil die darin eingetragenen Geburtsdaten der beiden Rumänen unrichtig angegeben seien. Rechnungen (über die Anmietung einer Ferienwohnung) seien nicht vorgelegt worden; die ordnungsgemäße Meldung spreche nicht gegen eine Beschäftigung.

Rechtlich beurteilte die belangte Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt unter Verweis auf § 28 Abs. 7 AuslBG dahingehend, dass im Beschwerdefall die rumänischen Staatsangehörigen in der Halle eines Beherbergungsbetriebes, die zumindest zum Tatzeitpunkt noch Baustelle war, gearbeitet hätten. Dem Beschwerdeführer, dessen Einkünfte teilweise aus diesem Beherbergungsbetrieb resultierten, sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass die Rumänen nicht für ihn gearbeitet hätten. Zum Verschulden verwies die belangte Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer zumindest grob fahrlässig gehandelt habe, weil er hätte wissen müssen, dass Rumänen ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung nicht arbeiten dürften.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher insbesondere die Beweiswürdigung der belangten Behörde als unschlüssig bekämpft wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, und etwa das Erkenntnis vom 29. Oktober 1997, Zl. 96/09/0013) obliegt dem Verwaltungsgerichtshof in Ansehung der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung nur insoweit eine nachprüfende Kontrolle, als die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, nicht aber dahin, ob ein Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, dass eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht. In diesem Sinne zeigt die Beschwerde relevante, vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Mängel der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht auf. Die auf Grund eines mängelfreien Verfahrens und einer nachvollziehbaren, in sich schlüssigen Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen halten daher einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof stand. Die Überlegungen der Behörde, die übereinstimmenden Angaben der Ausländer und der Kontrollorgane, die auch zunächst mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereingestimmt hätten, seien glaubwürdig, erweisen sich im Lichte der bloß pauschal gehaltenen Bestreitung des Beschwerdeführers in der Beschwerde nicht als unschlüssig. Auch die Erwägung der Behörde, die vorgelegten Gästeblätter böten infolge ihrer offenbaren - und in der Beschwerde nicht in Abrede gestellten - Unrichtigkeit die persönlichen Daten der Ausländer betreffend keinen verlässlichen Anhaltspunkt für die Behauptung des Beschwerdeführers, diese seien lediglich Gäste des Beherbergungsbetriebes gewesen, steht im Einklang mit den Denkgesetzen, zumal weitere Urkunden (nämlich Rechnungen) nicht einmal in der Beschwerde vorgelegt wurden.

Insoweit sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme der belangten Behörde wendet, aus dem festgestellten Sachverhalt ergäbe sich bereits die objektive Tatbildverwirklichung, ist er auf die - auch von der belangten Behörde herangezogene - Bestimmung des § 28 Abs. 7 AuslBG zu verweisen, wonach die Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung annehmen darf, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, und der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt. Nach dieser Bestimmung, die also eine Rechtsvermutung im Sinne des Vorliegens eines der Bewilligungspflicht unterliegenden Beschäftigungsverhältnisses normiert, obliegt es dem Beschuldigten das Fehlen eines solchen Beschäftigungsverhältnisses glaubhaft zu machen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2007, Zl. 2006/09/0196, mwN). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, zumal er weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde konkrete Umstände geltend macht, die als ein solcher Nachweis hätten angesehen werden können.

Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt somit erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am 15. Mai 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008090138.X00

Im RIS seit

19.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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