RS Vwgh 1988/6/22 88/02/0075

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Veröffentlicht am 22.06.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §53 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die im Gesetz nicht vorgesehene Mahnung, eine rechtskräftig verhängte Geldstrafe zu bezahlen, ist kein Bescheid, sondern eine Erinnerung an eine bestehende Zahlungsverpflichtung.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020075.X01

Im RIS seit

08.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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