RS Vwgh 1988/6/22 87/03/0263

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Veröffentlicht am 22.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs1;
VStG §47;
VStG §49 Abs1;
ZustG §2;

Rechtssatz

Eine Strafverfügung gilt in jenem Zeitpunkt als erlassen, in dem jeder andere Bescheid als erlassen zu gelten hat, mit der Einschränkung, dass die Strafverfügung stets nur schriftlich erlassen werden kann. Unter "Erlassung" ist die Mitteilung nach außen zu verstehen, die bei einer Strafverfügung mit ihrer ordnungsgemäßen Zustellung an den Beschuldigten, die auch in der Form der unmittelbaren Ausfolgung bei der Behörde gegen eine schriftliche Übernahmsbestätigung erfolgen kann, bewirkt wird. Die Kenntnis vom Inhalt der Strafverfügung durch Akteneinsicht bewirkt nicht die Zustellung.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030263.X02

Im RIS seit

19.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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