RS Vwgh 1988/6/22 87/03/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1988
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
VwGG §36 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/01/0206 E 25. Februar 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Ermöglicht die Begründung eines vor dem VwGH angefochtenen Bescheides keine Überprüfung des Inhaltes auf seine Rechtmäßigkeit, so vermögen die in der Gegenschrift vorgebrachten Erwägungen die Mängel der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu beheben.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030195.X04

Im RIS seit

20.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten