RS Vwgh 1988/6/22 87/03/0257

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Veröffentlicht am 22.06.1988
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1952 §10;

Rechtssatz

Es ist dem Inhaber einer Kraftfahrlinienkonzession nicht verwehrt, mit der Durchführung von Fahrten einen Mietwagenunternehmer zu beauftragen (vgl. § 3 Abs 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes idF BGBl. Nr. 486/1981) oder die Führung des Betriebes der Kraftfahrlinie mit Zustimmung der Konzessionsbehörde einem Dritten zu übertragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030257.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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