RS Vwgh 1988/6/22 87/03/0263

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Veröffentlicht am 22.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
VStG §49 Abs1;

Rechtssatz

Der Einspruch gegen eine nicht erlassene Strafverfügung ist solange als unzulässig anzusehen, als die Strafverfügung noch nicht zugestellt ist. Ist aber die Strafverfügung bereits nach außen - etwa durch ihre Abfertigung - in Erscheinung getreten und ihre Zustellung zum Zeitpunkt der Entscheidung über den vor der Zustellung der Strafverfügung eingebrachten Einspruch bereits rechtswirksam vollzogen, dann ist eine Zurückweisung des Einspruches aus dem Grunde seiner vorzeitigen Erhebung nicht (mehr) zulässig. (Hinweis auf E vom 12.1.1988, 87/05/0165).

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030263.X01

Im RIS seit

19.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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